Vorabpauschale bei ETFs: Ein Leitfaden für AnlegerInnen
Du investierest in thesaurierende ETFs? Dann solltest du dir über die Vorabpauschale bewusst sein. Hier gibt's alle Informationen dazu.
Lesezeit: 11 Min.
Die Welt der Investitionen kann für Neulinge oft verwirrend sein, insbesondere wenn es um steuerliche Themen geht. Ein wichtiges Thema, das viele InvestorInnen betrifft, ist die Vorabpauschale bei Exchange Traded Funds (ETFs). In diesem Artikel erfährst du die wichtigsten Aspekte.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale dient als Grundlage zur Berechnung der Abgeltungssteuer, die in Deutschland auf die Erträge von bestimmten Investmentfonds, einschließlich ETFs, erhoben wird. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und zielt darauf ab, die Besteuerung von Fonds für AnlegerInnen transparenter und einfacher zu gestalten.Im Kern bedeutet die Vorabpauschale, dass du auf die Erträge deiner Fonds- oder ETF-Investitionen eine Steuer zahlen musst, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge tatsächlich ausgeschüttet werden oder nicht. Diese Regelung betrifft vor allem thesaurierende Fonds – also solche, die ihre Erträge reinvestieren, anstatt sie an die AnlegerInnen auszuschütten.Die Vorabpauschale wird auf der Basis eines fiktiven Ertrags berechnet, der sich aus dem Basiszins und dem Wertzuwachs des Fonds oder ETFs ergibt. Dadurch sollen potenzielle Einkünfte aus dem Investment im Vorhinein besteuert werden, was eine jährliche Steuerlast für den Anleger bzw. die Anlegerin zur Folge hat.
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Die Pauschale wird auf die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge angewendet. Das bedeutet, dass die sich daraus ergebende Steuer auf den Gewinn erhoben wird, den der Fonds (oder ETF) im Laufe des Jahres erzielt hat – unabhängig davon, ob dieser Gewinn an die AnlegerInnen ausgeschüttet wird oder nicht. Die Vorabpauschale wird jährlich berechnet und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Berechnungsgrundlage: Die Vorabpauschale basiert auf dem Wertzuwachs des Fonds oder ETFs im Laufe eines Jahres. Hierbei wird ein Ertrag angenommen, der besteuert wird. Dieser fiktive Ertrag entspricht entweder dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds oder einem Betrag, der sich aus dem Basiszins multipliziert mit dem Wert des Fonds am Jahresbeginn ergibt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.
Basiszins: Der Basiszins ist ein von der Deutschen Bundesbank jährlich festgelegter Zinssatz. Er spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Vorabpauschale, indem er mit dem Wert des Fonds zum Jahresanfang multipliziert wird.
Freibeträge: AnlegerInnen können einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 € für Verheiratete) gegen ihre Erträge geltend machen. Wenn der berechnete fiktive Ertrag diesen Freibetrag unterschreitet, fällt keine Vorabpauschale an.
Thesaurierung und Ausschüttung: Bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge reinvestieren, wird die Vorabpauschale auf den fiktiven Ertrag erhoben. Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale nur auf die Differenz zwischen der tatsächlichen Ausschüttung und dem fiktiven Ertrag angewendet, falls die Ausschüttungen geringer als die Vorabpauschale sind.
Steuerzahlung: Die Vorabpauschale wird zum Jahresende berechnet und im darauffolgenden Januar eingezogen.
Die Vorabpauschale zielt auf eine gerechte Besteuerung ab, indem sie sicherstellt, dass Erträge aus Fonds und ETFs, unabhängig von ihren Ausschüttungen, einer Steuer unterliegen. Diese Regelung soll vor allem eine steuerliche Gleichbehandlung von thesaurierenden und ausschüttenden Fonds gewährleisten.
Wie berechnet sich die Vorabpauschale?
Die Berechnung der Vorabpauschale für Investmentfonds und ETFs in Deutschland folgt einem spezifischen Schema. Grundsätzlich gilt die Formel:Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum 1. Januar des letzten Jahres x Basiszins x 0,7Hier sind die wichtigsten Schritte:
Ermittlung des Basisertrags: Zuerst wird der sogenannte Basisertrag ermittelt. Dieser basiert auf dem Wert des Fonds am Anfang des Jahres und dem Basiszins, der jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt wird. Der Basisertrag wird berechnet, indem der Wert des Fonds am Jahresanfang mit 70 % des Basiszinses multipliziert wird.
Vergleich mit tatsächlicher Wertsteigerung: Der berechnete Basisertrag wird mit der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Laufe des Jahres verglichen. Die Vorabpauschale wird auf den niedrigeren der beiden Werte berechnet. Wenn der Fonds im Laufe des Jahres an Wert verloren hat, fällt keine Vorabpauschale an.
Berücksichtigung von Ausschüttungen: Bei ausschüttenden Fonds werden bereits gezahlte Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen, um so den Basisertrag zu ermitteln. Wenn die Ausschüttungen höher als der Basisertrag sind, entfällt die Vorabpauschale.
Anwendung des Sparerpauschbetrags: AnlegerInnen können einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € für Einzelpersonen bzw. 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare nutzen. Wenn der Basisertrag nach Abzug von Ausschüttungen unter diesem Freibetrag liegt, wird keine Vorabpauschale erhoben.
Besteuerung: Auf den zu besteuernden Betrag fällt die Abgeltungssteuer an, die auf Basis der Vorabpauschale berechnet wird.
Beispielrechnung: Angenommen, der Wert deines ETFs am Jahresanfang beträgt 10.000 € und der Basiszins liegt bei 1 %. Der ETF enthält ausschließlich Aktien, weshalb eine Teilfreistellungsquote von 30 % gilt. Der Basisertrag wäre dann 10.000 € x 1 x 0,7 = 70 €. Wenn keine Ausschüttungen erfolgen und der ETF im Wert steigt, wäre die Vorabpauschale auf diesen Basisertrag von 70 € zu berechnen und entsprechend zu versteuern. Die Vorabpauschale beträgt in diesem Beispiel also 70 €. Sie ist aber nicht gleichzusetzen mit der Steuer, die du zahlen musst, sondern gilt nur als Grundlage für deren Berechnung. Nun wenden wir noch die Teilfreistellungsquote von 30 % an: Vorabpauschale von 70 € x 0,7 = 49 €. Auf diesen Betrag musst du nun die Abgeltungssteuer entrichten. Sofern du keine Kirchensteuer zahlst, sieht die Berechnung so aus: 49 € x 0,26375 % = ca. 12,92 €. Damit zahlst du effektiv 12,92 € an Steuern.
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Die Höhe der Vorabpauschale bei ETFs hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher nicht pauschal angegeben werden. Sie variiert jedes Jahr basierend auf dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und der Wertentwicklung des jeweiligen ETFs.Zur Veranschaulichung: Angenommen, der Basiszins beträgt 0,7 % und der Wert deines ETFs zu Beginn des Jahres ist 10.000 €. Der Basisertrag wäre dann 10.000 € x 0,7 x 0,7 = 49 €. Wenn der ETF im Laufe des Jahres um 100 € wächst, würde die Vorabpauschale von 49 € gelten, vorausgesetzt, dass es keine weiteren Ausschüttungen gab.Wäre im Beispiel oben der Wertzuwachs des ETFs im Laufe des Jahres niedriger als der Basisertrag (kleiner als 49 €, z. B. 30 €), würde dieser kleinere Betrag für die Vorabpauschale genutzt werden.
Beachte die Teilfreistellung der Vorabpauschale
Die Teilfreistellung ist eine steuerliche Regelung in Deutschland, die darauf abzielt, die Doppelbesteuerung von Erträgen aus Aktieninvestitionen zu verringern. Für private AnlegerInnen mit Fonds oder ETFs, die mehrheitlich in Aktien investieren, kann eine Teilfreistellung von 30 % auf die Erträge und somit auch auf die Vorabpauschale angewendet werden. Diese Regelung soll die Attraktivität von langfristigen Aktieninvestitionen erhöhen und die Kapitalbildung fördern. Hier ist ein Beispiel, wie die Teilfreistellung in der Praxis funktioniert:Beispiel: Berechnung der Vorabpauschale mit Teilfreistellung für einen Aktien-ETFAngenommen, du besitzt Anteile eines Aktien-ETFs, dessen Fondsvermögen zu mehr als 50 % in Aktien investiert. Der ETF erzielt einen fiktiven Ertrag von 1.000 € für das Jahr und sein Wert liegt damit am Jahresanfang bei 10.000 €.Ohne Teilfreistellung würde zur Berechnung der Abgeltungsteuer diese Formel gelten: ETF-Wert * Basiszins * 0,7 *Abgeltungsteuersatz. Da dieser ETF jedoch zu mehr als 50 % in Aktien investiert, gilt die 30 % Teilfreistellung.Mit Teilfreistellung von 30 % auf Aktien-ETFs/Fonds:
Der steuerpflichtige Betrag wird dank der Teilfreistellung um 30 % reduziert. Es gilt somit zur Berechnung der Abgeltungsteuer diese Formel: ETF-Wert * Basiszins * 0,7 * 0,7 *Abgeltungsteuersatz. Hier findest du eine Übersicht von bekannten ETFs mit und ohne Teilfreistellung, je nach Aktienanteil.
ETF Name
Prozentsatz der Investitionen in Aktien
iShares Core MSCI World ETF
>50 %
Vanguard FTSE All-World ETF
>50 %
iShares Core S&P 500 ETF
>50 %
Vanguard S&P 500 ETF
>50 %
iShares MSCI Emerging Markets ETF
>50 %
SPDR Gold Shares
0 %
Vanguard FTSE Emerging Markets ETF
>50 %
iShares Core Euro Corporate Bond ETF
0 %
Vanguard Total Bond Market ETF
0 %
iShares Global Clean Energy ETF
>50 %
Aus dieser Tabelle ist leicht ersichtlich, dass die Teilfreistellung auf die ETFs gilt, die mehrheitlich in Aktien investieren, also jene mit einem Prozentsatz von mehr als 50 % der Investitionen in Aktien. ETFs wie der SPDR Gold Shares und Anleihen-ETFs, die in der Tabelle mit einem Prozentsatz von 0 % der Investitionen in Aktien aufgeführt sind, qualifizieren sich nicht für die Teilfreistellung
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Grundsätzlich wird die Vorabpauschale immer im Januar des nächsten Jahres fällig. Für das Jahr 2024 war sie also im Januar 2025 fällig, und für 2025 wird sie im Januar 2026 erhoben usw. Da die Steuer automatisch von deinem Depotanbieter abgewickelt wird, solltest du im Januar jeden Jahres sicherstellen, dass du genug Geld auf deinem Verrechnungskonto hast. Andererseits kannst du natürlich auch einen Freistellungsauftrag einrichten und musst dir etwas weniger Gedanken machen. Da die Steuer immer im Januar anfällt, kannst du den Freistellungsauftrag als guten Vorsatz fürs neue Jahr betrachten!
Welche ETFs sind von der Vorabpauschale betroffen?
Die Vorabpauschale betrifft in Deutschland insbesondere thesaurierende Investmentfonds und Exchange Traded Funds (ETFs). Hierbei sind einige wichtige Punkte zu beachten:
Thesaurierende ETFs: Diese Fonds reinvestieren die erzielten Erträge direkt wieder in den Fonds, anstatt sie an die AnlegerInnen auszuschütten. Aufgrund der Wiederanlage der Erträge sind thesaurierende ETFs von der Vorabpauschale betroffen. Die Erträge gelten als fiktiv zugeflossen und unterliegen somit der Besteuerung.
Ausschüttende ETFs: Bei ausschüttenden ETFs, die ihre Erträge regelmäßig an die AnlegerInnen auszahlen, wird die Vorabpauschale in der Regel nicht fällig, da die tatsächlichen Ausschüttungen besteuert werden. Allerdings kann es Ausnahmefälle geben, in denen die Vorabpauschale auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Ausschüttungen und dem fiktiven Ertrag angewendet wird – falls die Ausschüttungen geringer als die berechnete Vorabpauschale sind.
ETFs mit ausländischer Fondsauflegung: Auch für in Deutschland steuerpflichtige AnlegerInnen, die in ausländische thesaurierende ETFs investieren, wird die Vorabpauschale fällig. Die steuerliche Behandlung hängt dabei nicht vom Sitz des Fonds, sondern vom Wohnsitz des Anlegers bzw. der Anlegerin ab.
Vorabpauschale nach Anlageklasse
Die Vorabpauschale in Deutschland variiert nach Anlageklasse, da unterschiedliche Arten von Investmentfonds und ETFs verschiedene Arten von Erträgen generieren können. Die Anlageklasse kann sich auf die Höhe der Vorabpauschale auswirken, weil die Berechnungsbasis – insbesondere der zugrunde gelegte Wertzuwachs und der Basiszins – je nach Art des Fonds unterschiedlich sein kann. Hier ist ein Überblick über die Auswirkungen der Vorabpauschale nach verschiedenen Anlageklassen:1. Aktienfonds und Aktien-ETFs
Erträge: Primär Dividenden und Wertsteigerungen.
Vorabpauschale: Tendiert dazu, höher zu sein, da Aktienfonds und Aktien-ETFs potenziell höhere Wertsteigerungen erzielen können. Die Vorabpauschale ist abhängig vom Fondswert und somit vom Wertzuwachs.
2. Anleihenfonds und Anleihen-ETFs
Erträge: Zinsen und in geringerem Maße Wertsteigerungen.
Vorabpauschale: Kann niedriger sein als bei Aktienfonds, da Anleihen tendenziell stabilere, aber niedrigere Renditen bieten. Die Vorabpauschale spiegelt den eher konservativen Wertzuwachs wider.
3. Mischfonds und Misch-ETFs
Erträge: Eine Kombination aus Dividenden, Zinsen und Wertsteigerungen.
Vorabpauschale: Die Höhe ist abhängig von der spezifischen Aufteilung des Fonds zwischen Aktien und Anleihen. Mischfonds bieten eine Balance, die im Vergleich zu einer mittelhohen Vorabpauschale führen kann.
4. Thesaurierende vs. ausschüttende Fonds
Thesaurierende Fonds: Erträge werden reinvestiert und unterliegen der Vorabpauschale, basierend auf der Berechnung des fiktiven Ertrags.
Ausschüttende Fonds: Die tatsächlichen Ausschüttungen werden besteuert. Falls die Ausschüttungen unter dem fiktiven Ertrag liegen, kann eine Vorabpauschale auf die Differenz anfallen.
Wie kann ich die Vorabpauschale vermeiden?
Die Vorabpauschale ist eine spezifische steuerliche Regelung in Deutschland, die auf thesaurierende Investmentfonds und ETFs anwendbar ist. Es gibt mehrere Strategien, die AnlegerInnen anwenden können, um die Vorabpauschale zu vermeiden oder zumindest ihre Auswirkungen zu minimieren:1. In ausschüttende ETFs investierenEine der einfachsten Methoden, die Vorabpauschale zu vermeiden, ist die Wahl von ausschüttenden ETFs und Fonds anstelle von thesaurierenden. Bei ausschüttenden ETFs und Fonds werden die Erträge direkt ausgezahlt und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Da die Erträge ausgeschüttet und versteuert werden, fällt keine Vorabpauschale an.2. Den Sparerpauschbetrag nutzenJeder Anleger und jede Anlegerin in Deutschland hat einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (oder 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare), der für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne gilt. Wenn deine Kapitalerträge diesen Betrag nicht überschreiten, kannst du die Steuerlast minimieren. Dies kann auch die Vorabpauschale reduzieren, wenn deine gesamten Kapitalerträge innerhalb dieses Freibetrags liegen.3. Verlustverrechnungstöpfe nutzenVerluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Wenn du Kapitalverluste erlitten hast, kannst du diese gegen die Vorabpauschale oder andere Kapitalerträge verrechnen. Dies setzt eine entsprechende Verlustbescheinigung und die Nutzung der Verluste im Rahmen deiner Steuererklärung voraus.
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